Ortspolizeiliche Verordnung nach dem Bgld. Landespolizeistrafgesetz

Die Stadtgemeinde Pinkafeld verweist an dieser Stelle auf die

Verordnung des Gemeinderates vom 16. Juli 1987, mit welcher zur Abwehr vermeidbarer gesundheitsgefährlicher oder belästigender Lärmentwicklung bzw. Geruchsbelästigung Verbote erlassen werden.

§ 1 Lärmerzeugende Maschinen z. B. Rasenmäher, Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte dürfen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr nicht in Betrieb genommen werden.

§ 2 Das Holzschneiden mit Kreis- oder Motorsägen ist in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr untersagt.

§ 3 Das Aufbringen von Jauche auf Grundstücken innerhalb des im Flächenwidmungsplan bezeichneten Wohngebietes wird ausnahmslos von 1. Mai bis 31. August eines jeden Jahres nicht gestattet.

§ 4 Das Verbrennen von geruchsentwickelnden Stoffen wird ausnahmslos untersagt.

§ 5 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 59 der Bgld. Gemeindeordnung bzw. § 13 des Bgld. Polizei-Strafgesetzes mit Geldstrafen bis 360 Euro bestraft.

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