Die Richtlinien zur Gewährung von Wirtschaftsförderungen wurden in der Gemeinderatssitzung vom 8. Feber 2017 beschlossen.

I. Präambel

Die Stadtgemeinde Pinkafeld gewährt Förderungen zur
• Sicherung und Entwicklung des Stadtkerns als zentralen Handels- und Dienstleistungsstandort
• Schaffung von Arbeitsplätzen durch Neuansiedlung
• Unterstützung von Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern

Der Stadtkern umfasst nachfolgende Plätze und Straßen:
• Hauptplatz
• Marktplatz
• Hauptstraße
• Bruckgasse
• Alexander Putsch-Platz

Die Stadtgemeinde Pinkafeld behält sich vor, auch Förderansuchen zu behandeln, die durch diese Richtlinien nicht erfasst sind, wenn sie im Einzelfall förderungswürdig erscheinen.

Im Budget der Stadtgemeinde Pinkafeld werden € 15.000,— pro Jahr veranschlagt. In diesem Betrag sind bereits gewährte Förderungen (offene 2. und 3. Rate) sowie neue Förderungen für Wirtschaftstreibende im Stadtkern und für Jungunternehmer beinhaltet. Darüber hinaus werden die Förderungsanträge dem Entscheidungsgremium erst im darauf folgenden Jahr zur Beratung und ggfs. zur Beschlussfassung vorgelegt.


II. Gegenstand der Förderung

1. Betriebsansiedlungen im Stadtkern von Pinkafeld, die geeignet sind, zur Stadt- und Ortskernbelebung sowie zur Stärkung der Nahversorgung beizutragen.
2. Die Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen von
• Existenzgründungen, d. s. Betriebsneugründungen und Betriebsübernahmen
• Betriebsansiedlungen
3. Betriebsansiedlungen von Jungunternehmerinnen/Jungunternehmer


III. Adressaten und Förderungen

Förderungswerberinnen/Förderungswerber können natürliche und juristische Personen – d. s. Personen- oder Kapitalgesellschaften bzw. Vereine – sein, die als Unternehmerinnen/ Unternehmer nachfolgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:

1. Das antragstellende Unternehmen muss wirtschaftlich gesund sein und einen nachhaltigen Bestand erwarten lassen.
2. Handelt es sich bei der Förderungswerberin/beim Förderungswerber um ein ortsansässiges Unternehmen, muss es seinen Verpflichtungen zur Entrichtung städtischer Abgaben in den letzten drei Jahren regelmäßig nachgekommen sein.
3. Es müssen die erforderlichen bau- und gewerbebehördlichen Genehmigungen sowie die Voraussetzungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz vorliegen.
4. Jungunternehmerinnen/Jungunternehmer sind
• physische Personen, die
a. ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (wobei Unternehmen der Sparte „Tourismus- und Freizeitwirtschaft“ der Wirtschaftskammern von einer Förderung ausgeschlossen sind) oder
b. ein Unternehmen, das technische Dienstleistungen oder Infrastrukturdienstleistungen für Unternehmen gemäß Punkt a. erbringt, gründen oder übernehmen, dieses in Folge zu einem wesentlichen Teil leiten, während der letzten 5 Jahre vor der Gründung bzw. Übernahme des Unternehmens nicht wirtschaftlich selbstständig waren (d. h. bei keinem weiteren Versicherungsträger wie z. B. Versicherung der gewerblichen Sozialversicherung versichert waren) und eine etwaige bisherige unselbstständige Tätigkeit zur Gänze aufgeben, und

• juristische Personen sowie Personengesellschaften
In diesem Fall muss jedoch wenigstens eine Jungunternehmerin/ein Jungunternehmer
a. an der Förderungswerberin/am Förderungswerber mit mindestens 25 % direkt beteiligt sein und
b. zu deren/dessen unternehmensrechtlichen Geschäftsführung und Vertretung befugt und verpflichtet sein

Im Falle einer Unternehmensübernahme müssen mehr als 50 % übernommen werden. Ein diesbezüglicher Antrag wird auch dann abgelehnt, wenn das übernommene Unternehmen in der Vergangenheit bereits eine Wirtschaftsförderung der Stadtgemeinde Pinkafeld lukriert hat.

Ausgenommen von der Förderung gemäß Pkt. IV. sind Kreditinstitute, Versicherungs-unternehmen, Unternehmen im überwiegenden Eigentum von Bund, Ländern und Gemeinden.


IV. Art und Höhe der Förderung

Betriebe (auch Jungunternehmer) im Stadtkern können nur die Förderung in Form eines Mietzuschusses gemäß Pkt. 1. beantragen. Unternehmen außerhalb des Stadtkerns stehen die Förderungen gemäß Pkt. 2. und 3. zur Verfügung, wobei der Jungunternehmer zwischen der Pauschalförderung und dem Betriebskostenzuschuss wählen kann.
Zur Erreichung des Förderungszieles können folgende Förderungen gewährt werden:

1. Für Betriebsansiedlungen im Stadtkern wird die Förderung in Form eines Mietzuschusses zur monatlichen Nettomiete (exkl. Betriebskosten und Umsatzsteuer) geleistet. Die Höhe des Zuschusses beträgt:

• im 1. Geschäftsjahr des Bestandes EUR 3,— je m² und Monat
• im 2. Geschäftsjahr des Bestandes EUR 2,— je m² und Monat
• im 3. Geschäftsjahr des Bestandes EUR 1,— je m² und Monat

Bei Kauf eines Hauses oder Pacht erfolgt der Zuschuss auf Basis einer fiktiven Mietzahlung. Der Zuschuss ist auf eine Miet- bzw. Pachtfläche von max. 100 m² und höchstens 50 % der Nettomiete begrenzt. Das Mietverhältnis muss zumindest 3 Jahre nach Ablauf der Förderperiode aufrecht bleiben.

2. Für neu geschaffene Dauerarbeitsplätze außerhalb des Stadtkerns wird die Förderung in Form eines Betriebskostenzuschusses gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt:

• im 1. Geschäftsjahr des Dienstverhältnisses 60 % der entrichteten Kommunalsteuer
• im 2. Geschäftsjahr des Dienstverhältnisses 40 % der entrichteten Kommunalsteuer
• im 3. Geschäftsjahr des Dienstverhältnisses 20 % der entrichteten Kommunalsteuer

Teilzeitarbeitsplätze werden auf vollzeitadäquate Arbeitsplätze umgerechnet.

Jeder auf diese Weise geförderte Arbeitsplatz muss zumindest 3 Jahre erhalten bleiben. Die betreffenden Arbeitsplätze dürfen in einem allfälligen Vorgängerunternehmen nicht schon einmal gefördert worden sein. Die Verlegung von Arbeitsplätzen innerhalb des Gemeindegebiets wird nicht gefördert. Die Auszahlung erfolgt 3 Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

3. Für Jungunternehmerinnen/Jungunternehmer außerhalb des Stadtkerns wird folgende Pauschalförderung gewährt:

• im 1. Geschäftsjahr EUR 2.000,—
• im 2. Geschäftsjahr EUR 1.000,—
• im 3. Geschäftsjahr EUR 500,—

Die Pauschalförderung dient der Starthilfe jener Unternehmen, die aufgrund der geringen MitarbeiterInnenzahl mit keiner adäquaten Förderung gemäß Pkt. 2 rechnen können.
Der Betrieb muss zumindest 3 Jahre nach Ablauf der Förderperiode im Gemeindegebiet Pinkafeld weitergeführt werden.


V. Verfahren

Ansuchen um eine Förderung sind schriftlich unter Verwendung des von der Stadtgemeinde Pinkafeld aufgelegten Formulars einzubringen. Dem Ansuchen sind die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit je nach Förderungsfall erforderlichen Unterlagen (z. B. Gewerbeberechtigung, Jahresabschlüsse, GKK-Anmeldung, Mietverträge etc.) beizulegen.

Die Stadtgemeinde Pinkafeld überprüft die eingebrachten Anträge daraufhin, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung gegeben sind.
Förderansuchen sind spätestens bis Ende Juni des Folgejahres einzubringen, in dem die Voraussetzung zur Gewährung der Förderung geschaffen wurde.

Die Förderungswerberin/der Förderungswerber erklärt sich durch die Annahme der Förderzusage damit einverstanden, dass auszuzahlende Förderbeträge mit offenen Forderungen der Stadtgemeinde Pinkafeld gegenverrechnet werden dürfen.


VI. Widerruf von Förderungen

1. Die Förderung wird von der Stadtgemeinde Pinkafeld widerrufen, wenn:

• die Angaben der Antragsstellerin/des Antragsstellers sich als unwahr, unvollständig oder unrichtig herausstellen
• die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen aus Verschulden der Förderungswerberin/des Förderungswerbers nicht erfüllt werden
• über das Vermögen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers ein Insolvenz-verfahren eröffnet wird oder mangels Deckung abgewiesen wird

2. Im Falle des Widerrufs sind die zur Auszahlung gelangten Mittel innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Widerrufs samt banküblichen Zinsen (3-Monats-EURIBOR + 2 %) zurückzuzahlen.


VII. Allgemeine Bestimmungen

1. Seitens der Förderungswerberin/des Förderungswerbers sind allfällig gegebene Förderungsmöglichkeiten bei anderen Institutionen, insbesondere bei der Europäischen Union, beim Bund sowie beim Land Burgenland, auszuschöpfen.
2. Auf Förderungsfälle, die nach den EU-Richtlinien einer Einzelfallgenehmigung durch die Kommission bedürfen, ist diese Richtlinie nicht anzuwenden.
3. Förderungen nach diesen Richtlinien werden nur gewährt, wenn sie im Interesse und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stadtgemeinde Pinkafeld liegen. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung. Wesentliche Voraussetzung ist auch die in der Präambel angeführte Budgetobergrenze pro Jahr von € 15.000,–.
4. Allfällige, mit der Durchführung der Förderung verbundene Kosten, wie Abgaben, Gebühren und sonstige Auslagen hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber zu tragen.


VIII. Datenschutz

Mit dem Förderansuchen hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber eine Erklärung abzugeben, wonach sie/er ausdrücklich zustimmt, dass die Besitzerinnen/die Besitzer von Daten, welche zur Bearbeitung ihres/seines Förderansuchens erforderlich sind, diese an die Stadtgemeinde Pinkafeld übermitteln dürfen, sowie die vorgenannten Stellen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ausdrücklich ermächtigt:

• Daten und Auskünfte über die Förderungswerberin/den Förderungswerber und das Unternehmen bei Dritten einzuholen bzw. einholen zu lassen;
• Daten mit Hilfe von eigenen bzw. fremden automatischen Datenverarbeitungsanlagen zu ermitteln, verarbeiten, benützen, übermitteln und löschen zu lassen;
• nach Ermessen der Stadtgemeinde Pinkafeld Daten und Auskünfte über das Förderansuchen zutreffendenfalls an andere in Betracht kommende Förderungs-stellen weiterzugeben und von diesen Stellen Daten über andere von der Förderungswerberin/vom Förderungswerber gestellte Förderansuchen einzuholen.

Hier Antragsformular als PDF downloaden.

Hier Formular als Word-Dokument downloaden

Nähere Informationen:

Stadtgemeinde Pinkafeld
Hauptplatz 1
7423 Pinkafeld
03357/42351
post@pinkafeld.bgld.gv.at

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