Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pinkafeld vom 11. April 2011, mit der gemäß § 7 Abs. 3 Bgld. Polizeistrafgesetz eine Leinenpflicht für Hunde in Pinkafeld angeordnet wird.

VERORDNUNG

1. Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.
2. Ausgenommen von solchen Anordnungen sind Hunde während eines Einsatzes und während der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.
3. Zuwiderhandlungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 7 Abs. 2, Zif. 1 des Bgld. Landespolizeistrafgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro geahndet.
4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist (5. Mai 2011) folgenden Tag in Kraft.

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister Mag. Kurt Maczek eh.

Gemäß den §§ 86 Abs. 3, 89 und 94 Abs. 1 der Bgld. Gemeindeordnung 2003 wurde die Verordnung von der BH Oberwart am 18. Mai 2011, Zahl: OW-02-05-592-5, zustimmend zur Kenntnis genommen.

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