Digitale Amtstafel
- Kundmachungen der Stadtgemeinde Pinkafeld laut Amtstafel
Aktuelle Kundmachungen:
HINWEIS: Die virtuelle Amtstafel der Stadtgemeinde Pinkafeld ersetzt rechtlich NICHT die wirklich existente (physisch vorhandene) Amtstafel.
- Transparenz Dashboard
- Leinenpflicht für Hunde in Pinkafeld
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pinkafeld vom 11. April 2011, mit der gemäß § 7 Abs. 3 Bgld. Polizeistrafgesetz eine Leinenpflicht für Hunde in Pinkafeld angeordnet wird.
VERORDNUNG
1. Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.
2. Ausgenommen von solchen Anordnungen sind Hunde während eines Einsatzes und während der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.
3. Zuwiderhandlungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 7 Abs. 2, Zif. 1 des Bgld. Landespolizeistrafgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro geahndet.
4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist (5. Mai 2011) folgenden Tag in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister Mag. Kurt Maczek eh.Gemäß den §§ 86 Abs. 3, 89 und 94 Abs. 1 der Bgld. Gemeindeordnung 2003 wurde die Verordnung von der BH Oberwart am 18. Mai 2011, Zahl: OW-02-05-592-5, zustimmend zur Kenntnis genommen.
- Lärmentwicklung bzw. Geruchsbelästigung
Ortspolizeiliche Verordnung nach dem Bgld. Landespolizeistrafgesetz
Die Stadtgemeinde Pinkafeld verweist an dieser Stelle auf die
Verordnung des Gemeinderates vom 16. Juli 1987, mit welcher zur Abwehr vermeidbarer gesundheitsgefährlicher oder belästigender Lärmentwicklung bzw. Geruchsbelästigung Verbote erlassen werden.§ 1 Lärmerzeugende Maschinen z. B. Rasenmäher, Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte dürfen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr nicht in Betrieb genommen werden.
§ 2 Das Holzschneiden mit Kreis- oder Motorsägen ist in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr untersagt.
§ 3 Das Aufbringen von Jauche auf Grundstücken innerhalb des im Flächenwidmungsplan bezeichneten Wohngebietes wird ausnahmslos von 1. Mai bis 31. August eines jeden Jahres nicht gestattet.
§ 4 Das Verbrennen von geruchsentwickelnden Stoffen wird ausnahmslos untersagt.
§ 5 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 59 der Bgld. Gemeindeordnung bzw. § 13 des Bgld. Polizei-Strafgesetzes mit Geldstrafen bis 360 Euro bestraft.